VERKAUFSBEDINGUNGEN

I. Gültigkeit der Vertragsbedingungen und Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB“) gelten für alle Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Der Verkäufer ist nur an solche Zusagen, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben gebunden, auf die sich der Vertrag ausdrücklich bezieht.
  2. Die Auftragsbestätigung des Verkäufers hat stets Vorrang gegenüber widersprüchlichen Bestimmungen oder Bedingungen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich genehmigt werden.
  4. Vom Verkäufer erstellte Angebote haben eine Gültigkeit und Bindungswirkung von 14 Tagen, gerechnet ab Ausstellungsdatum des Angebots.
  5. Änderungen der Angebote/Anpreisungen und Werbung aufgrund von Irrtümern, Druckfehlern oder Preisänderungen bleiben vorbehalten.

II. Kaufpreis und Zahlung

  1. Der Kaufpreis sowie Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung sofort fällig.
  2. Die gegenüber Unternehmern ausgewiesenen Preise sind Nettopreise, d. h. ohne Umsatzsteuer. Die geschuldete Umsatzsteuer ist mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz hinzuzurechnen. Die gegenüber Verbrauchern ausgewiesenen Preise beinhalten bereits die jeweils gültige Umsatzsteuer.
  3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Sofern sich der Käufer nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages im Zahlungsverzug befindet ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern, und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern.
  5. Vom Verkäufer im Rahmen des Verkaufs mitübergebenes Leergut, wie zum Beispiel Gemüsekisten, etc. sind in saubereren Zustand und unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls werden diese in Rechnung gestellt.

III. Lieferung, Lieferverzug, Eigentums- und Gefahrübergang

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann zwei Wochen nach Überschreiten eines verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
    Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
    Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2. Satz 3 und Ziffer 3. dieses Abschnitts.
  4. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1. bis 4. dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 6 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V. Haftung für Sachmängel

  1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
  2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden gilt Folgendes:
    1. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
      Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen
    2. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Reparaturbetrieb wenden.
    3. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
    4. Der Käufer hat der Verkäuferin nach Anzeige eines Mangels die zweimalige Möglichkeit zu geben, den Mangel selbst zu beseitigen.
      Ansprüche auf Ersatzlieferung, Schadenersatz oder ähnlichem sind ausgeschlossen, wenn der Verkäuferin diese Möglichkeit zur zweimaligen Nachbesserung nicht gegeben wurde.
      Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  6. Dem Käufer obliegt eine sofortige Prüfpflicht von gelieferten Kaufgegenständen.
    Offenkundige Mängel sowie Ansprüche wegen Minderlieferung müssen unverzüglich, innerhalb eines Werktages nach der jeweiligen Lieferung beim Verkäufer angemeldet werden.
  7. Eine Rücknahme bereits gelieferter Lebensmittel wird ausgeschlossen, da dies aufgrund der Verderblichkeit der Ware nicht möglich ist.

VI. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

VII. Anzuwendendes Recht

Das anzuwendende Recht zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Verträgen ist ausschließlich das deutsche Recht.
Die Anwendung von Kollisionsrechten sowie des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.